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§ 13
Beschickungs- und Entnahmeeinrichtungen

(1) Gleisgebundene Beschickungseinrichtungen und gleisgebundene Gieß- und Stahlentnahmewagen müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich zu festen Gebäude- oder Anlageteilen einen Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m haben.

(2) Gefahrbereiche von mobilen Beschickungseinrichtungen, Gieß- und Schlackenentnahmewagen, die nicht einsehbar sind, müssen gegen unbefugten Zutritt gesichert werden. Ist eine Zutrittsicherung nicht möglich, müssen die Gefahrbereiche mit optischen oder akustischen Warneinrichtungen ausgerüstet sein. DA

(3) Mobile Beschickungseinrichtungen, Gieß- und Schlackenentnahmewagen müssen mit optischen oder akustischen Warneinrichtungen ausgerüstet sein. DA

DA zu § 13 Abs. 2:

Die Forderung nach optischen Warneinrichtungen ist z. B. durch fest installierte Leuchttafeln erfüllt.

Hinsichtlich der Farb- und Formgebung der Leuchttafeln siehe BG-Vorschrift
"Sicherheits­ und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125)
.

DA zu § 13 Abs. 3:

Optische oder akustische Warneinrichtungen dienen der Warnung vor Gefahren aus der Bewegung der mobilen Einrichtungen.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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