§ 16
Einsatzkörbe
Einsatzkörbe müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die beim Chargieren ein Öffnen ohne Gefährdung der Versicherten gewährleisten. DA
DA zu § 16:
Diese Forderung wird z. B. erfüllt durch
| – | Fernbetätigung des Verschlusses, |
| – | Sichern der Segmente durch brennbare Schließseile. |




