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§ 16
Einsatzkörbe

Einsatzkörbe müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die beim Chargieren ein Öffnen ohne Gefährdung der Versicherten gewährleisten. DA

DA zu § 16:

Diese Forderung wird z. B. erfüllt durch

Fernbetätigung des Verschlusses,
Sichern der Segmente durch brennbare Schließseile.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
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