§ 17
Stranggießanlagen
(1) Stranggießanlagen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen die Stahlzufuhr von der Gießpfanne in den Zwischenbehälter und von dort in die Kokille unabhängig voneinander abgesperrt werden kann.
(2) Im Bereich zwischen Gießpfanne und Zwischenbehälter müssen Einrichtungen vorhanden sein, welche die Versicherten vor Stahlspritzern schützen. DA
(3) Zwischenbehälter müssen so gestaltet sein, daß aus der Pfanne unkontrolliert ausfließender Stahl in eine Aufnahmeeinrichtung abgeleitet werden kann. DA
(4) Durch eine Einrichtung muß sichergestellt sein, daß massiver Schlackeneintritt in die Kokille vermieden wird. DA
(5) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen bei Energie- oder Kühlwasserausfall der Guß gefahrlos abgebrochen werden kann. DA
(6) Bei Gießstörungen muß eine Beendigung des Gießens von einem sicheren Standort aus möglich sein. DA
(7) Kühlkammern müssen mit Arbeitsbühnen und Podesten so ausgerüstet sein, daß Arbeiten von ihnen aus sicher ausgeführt werden können. DA
(8) Türen zum Begehen von Kühlkammern müssen verschließbar sein. Sie müssen jederzeit von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.
(9) Für das Angießen unterbrochener Stränge von Mehrstranganlagen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Verpacken von Hand unter der Verteilerrinne nicht erfordert.
DA zu § 17 Abs. 2:
Solche Einrichtungen sind z. B.
| – | Schattenrohre, |
| – | Spritzkästen, |
| – | Gießvorhänge, |
| – | feuersichere Schutzwände. |
DA zu § 17 Abs. 3:
Diese Forderung ist z. B. durch ein Rinnensystem erfüllt, welches den Ablauf des Stahls in eine Notpfanne sicherstellt oder durch Notfahreinrichtungen für die Gießpfanne.
DA zu § 17 Abs. 4:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
| – | über einen Zwischenbehälter gegossen wird und eine Schlackenerkennungseinrichtung vorhanden ist |
| – | oder |
| – | durch Einrichtungen der Stahlspiegel im Zwischenbehälter einen festgelegten Füllstand nicht unterschreiten kann. |
DA zu § 17 Abs. 5:
Solche Einrichtungen sind z. B.
| – | Notantriebe, |
| – | Kühlwasserzufluß aus über der Anlage liegenden Behältern. |
DA zu § 17 Abs. 6:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn in einem geschützten Steuerstand Befehlseinrichtungen vorhanden sind, von denen aus der Gießvorgang beendet werden kann.
Hinsichtlich der Anforderungen an den Steuerstand siehe § 5.
DA zu § 17 Abs. 7:
Zu diesen Arbeiten gehört z. B. das Auswechseln von Segmenten, Teilen des Kühlsystems, Beseitigen von Störungen.
Hinsichtlich der Beschaffenheit von Arbeitsbühnen und Podesten siehe §§ 18 bis 23 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).




