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§ 18
Stahlbehandlungsanlagen

(1) Stahlbehandlungsanlagen müssen so beschaffen oder angeordnet sein, daß durch ihren Betrieb Versicherte nicht gefährdet werden. Stahlbehandlungsanlagen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, die auf ihren Betrieb aufmerksam machen. DA

(2) Kann die Forderung des Absatzes 1 nicht erfüllt werden, gilt für den Arbeits- und Verkehrsbereich auf Hüttenflur, bei dem die Gefahr durch feuerflüssige Massen, Flammen und Beschickungsgut besteht, § 5 entsprechend.

DA zu § 18 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn fest installierte Leuchttafeln oder akustische Warneinrichtungen vorhanden sind.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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