§ 20
Kühlsysteme
(1) Kühlsysteme von Anlagen der Stahlerzeugung, Stahlbehandlungs- und Gießanlagen müssen durch Auslegung und Anordnung eine wirksame Kühlung gewährleisten. Die Kühlung muß auch im Notfall wirksam sein. DA
(2) Für die Messung der Durchflußmengen, Temperaturen oder Drücke von Kühlmittelkreisläufen müssen Einrichtungen vorhanden sein.
(3) Für die Anzeige von Unregelmäßigkeiten in den Kühlmittelkreisläufen nach Absatz 2, die zu Gefahren führen können, müssen Warneinrichtungen vorhanden sein. DA
(4) Können durch Betriebszustände der Kühlsysteme Gefahren auftreten, müssen Einrichtungen für die Abschaltung der Energiezufuhr von Stahlwerksanlagen, einschließlich ihrer Stahlbehandlungs- und Gießanlagen, vorhanden sein. Die Abschaltung muß selbsttätig erfolgen, wenn die hierfür vorgegebenen Grenzwerte überschritten werden.
DADA zu § 20 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, daß wassergekühlte Kühlelemente von kippbaren Öfen so angeordnet sind, daß sie im gekippten Zustand der Öfen nicht unter den Metallbadspiegel gelangen können.
Sicherer Betrieb wird z. B. gewährleistet durch
| – | Verwendung geeigneter Werkstoffe für das jeweilige Kühlsystem, |
| – | Überwachung und Einhaltung einer geeigneten Kühlmittelzusammensetzung, |
| – | Aufrechterhaltung einer ausreichenden Durchflußmenge des Kühlmittels, |
| – | Gewährleistung eines Notbetriebes gemäß § 17 Abs. 7, |
| – | Einhaltung der vorgegebenen Drücke oder Temperaturen von Vor und Rücklauf. |
Die Forderung, daß die Kühlung auch im Notfall wirksam sein muß, darf keine zusätzliche Gefährdung bewirken.
Falls die Notkühlung zusätzliche Gefährdungen hervorrufen kann, z. B. Kühlung von defekten Lanzen, Ofenmänteln, sollte diese abschaltbar sein.
Offener Kühlkreislauf im Sinne dieser BG-Vorschrift sind alle Systeme, die im Auslauf eine Verbindung zur Atmosphäre aufweisen, sie werden als offene Systeme bezeichnet.
Geschlossener Kühlkreislauf im Sinne dieser BG-Vorschrift ist ein System, welches an keiner Stelle mit der Atmosphäre in Verbindung steht und welches unter Überdruck betrieben wird.
DA zu § 20 Abs. 3:
Unter Warneinrichtungen sind optische oder akustische Signaleinrichtungen zu verstehen.
DA zu § 20 Abs. 4:
Energiezufuhr ist z. B. die Zufuhr von elektrischer, fossiler Energie (wie Erdgas, Kohle, Öl) oder von Sauerstoff.
Gefahren durch den Betrieb von Kühlsystemen sind z. B.
| – | Austritt von Kühlwasser und Kontakt mit Flüssigstahl, |
| – | zu geringer Kühlmitteldurchsatz. |
Durch das Abschalten der Energiezufuhr, z. B. die Abschaltung der Spüleinrichtung, soll vermieden werden, daß im Störungsfall austretendes Kühlwasser von Schlacke bzw. Flüssigstahl eingeschlossen wird.
Die Festlegung der Grenzwerte erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen anlagentechnischen und betrieblichen Gegebenheiten.




