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§ 21
Aufnahmeeinrichtungen und Absturzstellen

(1) Vor und unter Herdofenanlagen müssen Aufnahmeeinrichtungen vorhanden sein, die den feuerflüssigen Ofeninhalt beim Durchbruch aufnehmen können. DA zu Abs.1 und 3

(2) Absturzstellen, die beim Kippen von Herdöfen entstehen, müssen gesichert sein. DA

(3) In der Nähe von Gießplätzen müssen geeignete Aufnahmeeinrichtungen vorhanden sein, die im Gefahrfall den gesamten Inhalt der Gießpfanne sicher aufnehmen können. DA

DA zu § 21 Abs. 1 und 3:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Notrinnen, Notgespanne, Notpfannen oder Auffanggruben vorhanden sind.

DA zu § 21 Abs. 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn durch hochfahrbare Gitter der Gefahrbereich beim Kippen gesichert oder durch feste Geländer ein Absturz verhindert wird.

DA zu § 21 Abs. 3:

Dies gilt auch für Gießbühnen von Stranggießanlagen.

Geeignete Aufnahmeeinrichtungen sind z. B.

Notpfannen,
Notrinnen,
Auffanggruben.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
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