C. Besondere Bestimmungen für Elektroschmelzöfen
§ 23
Elektroschmelzöfen
(1) Elektrische Einrichtungen von Elektroschmelzöfen müssen entsprechend ihrer Verwendungsart, Spannung, Frequenz und ihrem Betriebsort so beschaffen sein, daß Versicherte gegen direktes Berühren und bei indirektem Berühren durch geeignete Schutzmaßnahmen geschützt sind. Können wegen der Eigenart des Betriebes die Maßnahmen nach Satz 1 nicht verwirklicht werden, müssen andere wirksame Schutzmaßnahmen getroffen sein. DA
(2) Gefahrbereiche durch elektrische und magnetische Felder müssen gekennzeichnet sein. DA
(3) Kippvorrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß bei Energieausfall das Ofengefäß in die Ausgangsstellung zurückgefahren werden kann.
DA zu § 23 Abs. 1:
Geeignete Schutzmaßnahmen siehe z. B.
| – | DIN VDE 0721-1 "Bestimmungen für industrielle Elektrowärmeanlagen (Einrichtungen und deren Zubehör); Teil 1: Allgemeine Bestimmungen", |
| – | DIN VDE 0721-2 "Bestimmungen für industrielle Elektrowärmeanlagen (Einrichtungen und deren Zubehör); Teil 2: Besondere Bestimmungen", |
| – | DIN VDE 0721-911 "Industrielle Elektrowärmeanlagen; Allgemeine Sicherheitsbestimmungen", |
| – | DIN EN 60519-4/IEC 60 519-4 "Sicherheit in Elektrowärmeanlagen; Teil 4: Besondere Bestimmungen für Lichtbogenofenanlagen". |
DA zu § 23 Abs. 2:
Gefährdungen durch elektrische und magnetische Felder können z. B. bei Trägern von Herzschrittmachern oder Metallprothesen auftreten.
Geeignete Schutzmaßnahmen siehe z. B. BG-Information "Arbeitsplätze mit Exposition durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder" (MBL 16) der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik.




