IV. Betrieb
§ 26
Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen für Anlagen der Stahlerzeugung, Stahlbehandlung, Gießanlagen und Anlagen der Schlackenentsorgung Betriebsanweisungen in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisungen müssen Angaben über die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen, das Betätigen, Inbetriebnehmen, Stillsetzen und das Verhalten bei Störungen enthalten. DA
(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisungen den Aufsichtführenden auszuhändigen und die Versicherten mit dem Inhalt vertraut zu machen. DA
(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu befolgen. DA
DA zu § 26 Abs. 1:
Betriebsanweisungen sind unter anderem auf der Grundlage der Gefährdungsermittlungen und beurteilungen für Stahlwerke zu erstellen; siehe auch Anhang 1. Sie regeln das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dienen als Grundlage für Unterweisungen.
Zur Erstellung der Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen siehe § 20 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" und BG-Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578, bisherige ZH 1/172).
DA zu § 26 Abs. 2:
Hinsichtlich der Unterweisungspflicht siehe § 7 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1), § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" und BG-Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578, bisherige ZH 1/172).
DA zu § 26 Abs. 3:
Hinsichtlich der Befolgung von Weisungen des Unternehmers durch die Versicherten siehe § 14 BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).




