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§ 27
Persönliche Schutzausrüstungen

DA

(1) Der Unternehmer hat

1.für die beim Umgang mit feuerflüssigen Massen beschäftigten Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Verbrennungen und Augenverletzungen,
2.für die Versicherten in gasgefährdeten Bereichen geeignete Atemschutzgeräte

zur Verfügung zu stellen. DA

(2) Die Versicherten müssen die nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. DA

DA zu § 27:

Hinsichtlich Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen siehe § 39.

DA zu § 27 Abs. 1:

Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen bei anderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren siehe § 4 BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Schutz gegen Verbrennungen bietet Schutzkleidung, z. B. Anzüge, Mäntel, Schürzen, Handschuhe, jeweils in schwerentflammbarer Ausführung; siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700) und "Einsatz von Fußschutz" (BGR 191, bisherige ZH 1/702).

Hinsichtlich geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen gegen Augenverletzungen siehe

BG-Regeln "Einsatz von Augen­ und Gesichtsschutz" (BGR 192, bisherige ZH 1/703)
DIN 58 214 "Augenschutzgeräte; Schutzhauben; Begriffe, Formen und sicherheitstechnische Anforderungen".

Geeignete Atemschutzgeräte sind je nach Schadgaskonzentration

Gasfiltergeräte
oder
von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte, z. B. Behältergeräte mit Druckluft und Frischluft-Saugschlauchgeräte.

Siehe auch Abschnitt 3.4 der BG-Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701).

Das Tragen von Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein.

DA zu § 27 Abs. 2:

Siehe auch § 14 BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1), § 10 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121) und BG-Regeln "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194, bisherige ZH 1/705).

 


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