§ 27
Persönliche Schutzausrüstungen
(1) Der Unternehmer hat
| 1. | für die beim Umgang mit feuerflüssigen Massen beschäftigten Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Verbrennungen und Augenverletzungen, |
| 2. | für die Versicherten in gasgefährdeten Bereichen geeignete Atemschutzgeräte |
zur Verfügung zu stellen. DA
(2) Die Versicherten müssen die nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. DA
DA zu § 27:
Hinsichtlich Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen siehe § 39.
DA zu § 27 Abs. 1:
Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen bei anderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren siehe § 4 BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
Schutz gegen Verbrennungen bietet Schutzkleidung, z. B. Anzüge, Mäntel, Schürzen, Handschuhe, jeweils in schwerentflammbarer Ausführung; siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700) und "Einsatz von Fußschutz" (BGR 191, bisherige ZH 1/702).
Hinsichtlich geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen gegen Augenverletzungen siehe
| – | BG-Regeln "Einsatz von Augen und Gesichtsschutz" (BGR 192, bisherige ZH 1/703) |
| – | DIN 58 214 "Augenschutzgeräte; Schutzhauben; Begriffe, Formen und sicherheitstechnische Anforderungen". |
Geeignete Atemschutzgeräte sind je nach Schadgaskonzentration
| – | Gasfiltergeräte |
| – | oder |
| – | von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte, z. B. Behältergeräte mit Druckluft und Frischluft-Saugschlauchgeräte. |
Siehe auch Abschnitt 3.4 der BG-Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701).
Das Tragen von Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein.
DA zu § 27 Abs. 2:
Siehe auch § 14 BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1), § 10 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121) und BG-Regeln "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194, bisherige ZH 1/705).




