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§ 28
Reaktionsverzügen und Pfannendurchbrüche

Der Unternehmer hat Maßnahmen festzulegen, die bei Gefahr

durch Reaktionsverzüge
und
von Pfannendurchbrüchen

zu treffen sind. DA

DA zu § 28:

Die zu treffenden Maßnahmen richten sich nach Größe, Bauart und Betriebsweise des Schmelzgefäßes.

Hinsichtlich Reaktionsverzüge sind im allgemeinen zu berücksichtigen:

Art des Einsatzes,
Einbringen der Zuschläge und Zusätze ins Bad,
Temperatur des Bades,
Temperatur der Zuschläge und Zusätze,
Reaktion des Bades (Schlackenführung).

Hinsichtlich Maßnahmen bei Gefahr von Pfannendurchbrüchen siehe §§ 21 und 26.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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