§ 28
Reaktionsverzügen und Pfannendurchbrüche
Der Unternehmer hat Maßnahmen festzulegen, die bei Gefahr
| – | durch Reaktionsverzüge |
| und | |
| – | von Pfannendurchbrüchen |
zu treffen sind. DA
DA zu § 28:
Die zu treffenden Maßnahmen richten sich nach Größe, Bauart und Betriebsweise des Schmelzgefäßes.
Hinsichtlich Reaktionsverzüge sind im allgemeinen zu berücksichtigen:
| – | Art des Einsatzes, |
| – | Einbringen der Zuschläge und Zusätze ins Bad, |
| – | Temperatur des Bades, |
| – | Temperatur der Zuschläge und Zusätze, |
| – | Reaktion des Bades (Schlackenführung). |
Hinsichtlich Maßnahmen bei Gefahr von Pfannendurchbrüchen siehe §§ 21 und 26.




