§ 29
Arbeitsgeräte und Gezähe
Versicherte dürfen nur trockene Arbeitsgeräte und Gezähe mit flüssigem Stahl und flüssiger Schlacke in Berührung bringen. DA
DA zu § 29:
Gezähe sind z. B. Probelöffel, Probekokillen, Krätzer; Arbeitsgeräte sind z. B. Temperaturmeßsonden.




