III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3
Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Stahlwerke entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Stahlwerke entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

