§ 32
Kippen und Kühlen flüssiger Schlacke
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß flüssige Schlacke nur auf trockenem Untergrund verkippt wird. DA
(2) Versicherte dürfen flüssige Schlacke nur auf trockenem Untergrund verkippen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß flüssige Schlacke, die mit Wasser gekühlt werden soll, zuvor flach ausgebreitet wird.
(4) Versicherte dürfen flüssige Schlacke nur mit Wasser kühlen, nachdem diese zuvor flach ausgebreitet wurde. Sie haben das Kühlwasser zu versprühen.
DA zu § 32:
Durch diese Forderungen wird sichergestellt, daß Versicherte beim Kippen von Schlacken nicht gefährdet werden.
DA zu § 32 Abs. 1:
Trockener Untergrund bedeutet, daß keine Wasseransammlungen auf dem Untergrund erkennbar sind.




