§ 33
Einsatz von Pfannen für den Transport von feuer-
flüssigen Massen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Füllen von Pfannen keine Gefahren für die dort beschäftigten Versicherten auftreten können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur freigegebene Pfannen zum Füllen bereitgestellt werden; dies gilt auch für Not- und Ersatzpfannen. DA
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Pfannen von lose anhaftenden Ansätzen befreit werden. DA
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß selbsthemmende Getriebe der handbetätigten Kipppfannen nur mit Stoffen geschmiert werden, die die Selbsthemmung nicht aufheben.
(5) Versicherte haben Sperreinrichtungen vor dem Füllen von Pfannen, bei denen das Kippen von Hand erfolgt, so zu betätigen, daß ein unbeabsichtigtes Kippen dieser Pfannen verhindert wird. Die Versicherten dürfen die Sperreinrichtungen erst unmittelbar vor dem Kippen lösen.
DA zu § 33 Abs. 2:
Die Voraussetzungen zum Freigeben sind z. B. erfüllt, wenn
| – | frisch ausgemauerte Pfannen unter Pfannenfeuern ausreichend vorgewärmt werden, |
| – | wenn durch den Aufsichtführenden festgestellt wurde, daß Pfannen sich im trockenen Zustand befinden, |
| – | wenn Pfannen von Ansätzen befreit sind, die sich unter betrieblichen Bedingungen lösen können. |
DA zu § 33 Abs. 3:
Das Anhaften von Ansätzen kann z. B. durch konstruktive Maßnahmen oder durch Aufsprühen geeigneter Massen vermindert werden.




