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§ 34
Transport feuerflüssiger Massen in Pfannen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Pfannen mit ausreichendem Fassungsvermögen zur Verfügung stehen.

(2) Der Unternehmer hat zur Vermeidung eines Überschwappens feuerflüssiger Massen beim Transport ein Freibordmaß für Stahl- und Schlackenpfannen festzulegen. DA

(3) Versicherte dürfen Stahl- und Schlackenpfannen für den Transport nur bis zu dem nach Absatz 2 festgelegten Freibordmaß füllen.

(4) Der Unternehmer hat Maßnahmen festzulegen, die den sicheren Transport einer überfüllten Pfanne gewährleisten, wenn das in Absatz 2 festgelegte Freibordmaß nicht eingehalten werden konnte. DA

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schlackenpfannen und -kübel nicht mit flüssiger Schlacke gefüllt werden, wenn sich in ihnen Stoffe befinden, die bei oder nach dem Einfüllen Gase oder Dämpfe entwickeln oder chemisch reagieren, so daß Versicherte gefährdet werden können.

(6) Hat der Unternehmer für Schlackenpfannen oder -kübel Stehzeiten festgelegt, müssen Versicherte diese vor dem Auskippen einhalten.

(7) Versicherte dürfen sich während des Einfüllens feuerflüssiger Massen nicht auf Schlacken- oder Pfannenwagen aufhalten.

(8) Versicherte dürfen auf Wagen mit gefüllten Pfannen nur in feuersicheren Ständen mitfahren.

DA zu § 34 Abs. 2:

Bei der Festlegung des geeigneten Freibordes sind die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten und die Pfannengröße zu berücksichtigen.

DA zu § 34 Abs. 4:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

der Gefahrbereich abgesperrt ist und sich dort keine Personen aufhalten
oder
die Pfanne mit einem ausreichend dichten Deckel abgedeckt ist.

 


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