§ 35
Einsatz von feuerfestem Material
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß feuerfestes Material beim Einsatz trocken ist. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß feuerfestes Material vor dem Einsetzen auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel überprüft wird. DA DA
(3) Die Versicherten dürfen nur Materialien nach den Absätzen 1 und 2 verwenden.
DA zu § 35 Abs. 1 und 2:
Zum feuerfesten Material zählen z. B. Stopfensteine, Rohrsteine, Trichter, Schattenrohre, Stampfmassen und Gespannplattensteine.
DA zu § 35 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. durch eine Sichtprüfung oder eine Klangprobe erfüllt.
DA zu § 35 Abs. 1 und 2:
Zum feuerfesten Material zählen z. B. Stopfensteine, Rohrsteine, Trichter, Schattenrohre, Stampfmassen und Gespannplattensteine.




