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§ 36
Steuern und Überwachen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Leit- und Steuerstände nach § 5 besetzt sind, so lange von dort aus Versicherte Arbeitsgänge beeinflussen müssen.

(2) Versicherte, die mit dem Steuern und Überwachen in Leit- und Steuerständen nach Absatz 1 beauftragt sind, dürfen diese während der Arbeitsvorgänge nicht verlassen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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