§ 4
Arbeitsbühnen und Gießgruben
(1) An Beschickungs-, Abstich-, Gießbühnen und Gießgruben dürfen Geländer nur soweit fehlen, wie es der Arbeitsablauf unbedingt erfordert. DA
(2) Gießbühnen und Gießgruben müssen mit Zu- und Abgängen so ausgerüstet sein, daß ein gefahrloses Erreichen und Verlassen möglich ist. DA
(3) Bodenbeläge aus Stahlplatten müssen so beschaffen und verlegt sein, daß Stolpergefahren weitestgehend vermieden sind. DA
DA zu § 4 Abs. 1:
Geländer dürfen z. B. fehlen
| – | bei Beschickungsbühnen, wenn der Beschickungsvorgang sonst nicht durchführbar wäre, |
| – | an Abstichbühnen, in unmittelbarer Nähe des Abstiches, |
| – | an Gießbühnen und Gießgruben, wenn durch das Geländer die Zugabe von Hilfsstoffen oder das Arbeiten an Kokillen sonst nicht möglich wäre. |
DA zu § 4 Abs. 2:
Bei Gießgruben ist diese Forderung z. B. erfüllt, wenn mindestens an einer Seite eine Treppe vorhanden ist.
Siehe auch §§ 18 und 25 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
Für Altanlagen siehe auch § 44.
DA zu § 4 Abs. 3:
Hinsichtlich Stolperstellen siehe auch § 20 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).




