§ 40
Betreten von Kühlkammern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Kühlkammern von Stranggießanlagen während des Gießens nicht betreten werden.
(2) Versicherte dürfen während des Gießens Kühlkammern von Stranggießanlagen nicht betreten.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Kühlkammern von Stranggießanlagen mit mehreren abgeteilten Kammern nur betreten werden, wenn sichergestellt ist, daß in der zu betretenden Kammer nicht gegossen wird und zu den Nachbarkammern sichere Trennwände vorhanden sind. DA
(4) Versicherte dürfen Kühlkammern von Stranggießanlagen mit mehreren abgeteilten Kammern nur betreten, wenn sichergestellt ist, daß in der zu betretenden Kammer nicht gegossen wird und zu den Nachbarkammern sichere Trennwände vorhanden sind.
DA zu § 40 Abs. 3:
Trennwände sind sicher, wenn durch ihre Ausführung und Anordnung gewährleistet ist, daß aus dem Gießbetrieb keine Gefahr auftreten kann.




