§ 5
Leitstände, Arbeitsbereiche auf Bühnen, Meßwarten,
Steuerstände und Aufenthaltsräume
(1) Leitstände, Meßwarten, Steuerstände und Aufenthaltsräume müssen so angeordnet oder beschaffen sein, daß keine Gefahren durch feuerflüssige Massen, Flammen und Beschickungsgut für Versicherte bestehen; dies gilt auch für Arbeitsbereiche auf Bühnen, soweit es betriebstechnisch möglich ist. DA
(2) Leitstände, Bühnen, Meßwarten, Steuerstände und Aufenthaltsräume müssen im Gefahrfall schnell und sicher verlassen werden können. DA
DA zu § 5 Abs. 1:
Hinsichtlich Bühnen siehe auch DIN EN 12 4372 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu Maschinen und industriellen Anlagen; Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege" und § 25 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
Schutz gegen feuerflüssige Massen, Flammen und Beschickungsgut wird z. B. erreicht durch
| – | Einhausung der Gefahrenquelle, |
| – | feste Abschirmungen, |
| – | ortsveränderliche Schutzwände, |
| – | Kettenvorhänge, |
| – | Schutztore bei Konvertern. |
DA zu § 5 Abs. 2:
Siehe auch § 30 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
Rettungswege erfüllen diese Forderungen, wenn sie als Laufstege oder Treppen ausgeführt sind.
Leitern und Steigeisengänge erfüllen diese Forderungen nicht.




