§ 7
Vertikalbewegliche Ofentüren
(1) Vertikalbewegliche Ofentüren und ihre Gegengewichte müssen sicher geführt und gegen Herausfallen gesichert sein.
(2) Vertikalbewegliche Ofentüren müssen mindestens in ihrer oberen Stellung gegen Herabfallen gesichert werden können.
DA zu § 7 Abs. 2:
Sicherungen gegen Herabfallen der Ofentüren und Gegengewichte sind z. B.
| – | entsperrbare Rückschlagventile an den Zylindern, |
| – | selbsteinfallende Haken, |
| – | Absteckeinrichtungen, |
| – | Unterfangungen. |




