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§ 10
Einrichtungen zur Inkorporationskontrolle

Einrichtungen zur Inkorporationskontrolle müssen im Kernkraftwerk vorhanden oder ihre Verfügbarkeit muß sichergestellt sein. DA

DA zu § 10:

Geeignet hierzu sind Ganzkörper- und Teilkörper-Inkorporationszähler (Body-Counter).

Es wird empfohlen, mit einer in der Nähe befindlichen Meßstelle eine Vereinbarung über die Benutzung der Einrichtungen durch das Kernkraftwerk zu treffen.

Ein Verzeichnis geeigneter Inkorporationsmeßstellen ist z. B. in der Loseblattsammlung "Inkorporationsüberwachung durch Direktmessung der Körperaktivität" (FS - 80-24 - AKI) des Fachverbandes für Strahlenschutz enthalten.

Die Regionalen Strahlenschutzzentren verfügen ebenfalls über geeignete Meßgeräte. Die Adressen der Regionalen Strahlenschutzzentren sind im Merkblatt "Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlen" (ZH 1/546) enthalten.

 


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