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§ 11
Flucht und Rettung

(1) Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen sowie die Rettung von Versicherten aus Kontrollbereichen und Bereichen mit besonderen Sicherungsanforderungen muß insbesondere dadurch sichergestellt sein, daß

Türen, die besonderen Sicherungsanforderungen genügen müssen, auch bei Energieausfall sicher zu öffnen sind,
Vereinzelungsanlagen im Verlauf von Rettungswegen umgangen oder aufgehoben werden können,
die Kennzeichnung von Rettungswegen durch zusätzliche Bodenmarkierungen erfolgt. DA

(2) Rettungswege aus Kontrollbereichen und Bereichen mit besonderen Sicherungsanforderungen müssen unter Berücksichtigung der besonderen Einrichtungen nach Absatz 1 auf möglichst kurzem Wege ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. DA

(3) Rettungswege aus dem Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren dürfen durch Personenschleusen nach § 12 geführt und durch diese unterbrochen werden.

DA zu § 11 Abs. 1:

Voraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung ist grundsätzlich die Berücksichtigung der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) , der Arbeitsstättenverordnung und der Bauordnungen der Länder.

Beispiele für die Durchführung sind in den Arbeitsstätten-Richtlinien, in den Durchführungsverordnungen bzw. Verwaltungsverordnungen zu den Bauordnungen der Länder und im übrigen technischen Regelwerk hierzu enthalten. Davon abweichende Lösungen bedürfen der Zustimmung der Berufsgenossenschaft.

Diese speziellen Forderungen sind z. B. erfüllt, wenn:

Türen im Verlauf von Verkehrs- und Rettungswegen sich jederzeit ohne fremde Hilfe, z. B. durch einen Panikhebel, von innen leicht öffnen lassen. Als fremde Hilfsmittel gelten nicht solche Öffnungshilfen (Federn, Druckspeicher), die ohne türexterne Energiezufuhr das Öffnen der Türen erleichtern.
Türen im Verlauf von Rettungswegen, die durch besondere Maßnahmen gesichert sind, den Zugang für das Rettungspersonal gewährleisten. Der Zugang des Rettungspersonals kann z. B. dadurch erreicht werden, daß die Türen sich mit einem jederzeit verfügbaren Schlüssel von außen öffnen lassen.
Rettungswege so gestaltet sind, daß der Transport Verletzter auf Krankentragen nach DIN 13 024 ohne Behinderung möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Rettungspersonal unter Umständen mit schwerem Atemschutz oder Vollschutzanzügen tätig werden muß.
Bodenmarkierungen als grüne Linien mit nachleuchtenden Pfeilen gekennzeichnet sind und zusätzlich eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist. Dadurch soll im Kontrollbereich eine sichere Orientierung auch unter erschwerten Sichtverhältnissen möglich sein. Siehe auch UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125)

DA zu § 11 Abs. 2:

Mit dieser Forderung soll erreicht werden, daß sich Versicherte im Notfall in möglichst kurzer Zeit retten können oder gerettet werden können.

Im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren kann die Forderung durch eine entsprechend der Personenzahlbelegung gewählte Anzahl und Anordnung von Personenschleusen erfüllt werden. Es sind jedoch mindestens zwei Schleusen erforderlich.

Zur Beurteilung ist die Personenzahlbelegung der einzelnen Bereiche des Sicherheitsbehälters im Leistungsbetrieb und im Revisionsfall heranzuziehen. Neben Strahlenfeldern und Kontaminationen ist dabei auch zu berücksichtigen, daß Rettungswege und Verkehrswege durch ausströmende Medien, wie Wasser, Dämpfe und Gase, beeinträchtigt sein können.

Bei der Beurteilung können auch zusätzliche Ausgänge durch Montageöffnungen (z. B. im Revisionsfall) oder gesicherte Bereiche im Inneren vor Personenschleusen berücksichtigt werden.

Andere Maßnahmen, insbesondere solche, die auf betriebliche Schutzmaßnahmen zurückgreifen (siehe auch §§ 22 bis 26), sind mit der Berufsgenossenschaft abzustimmen.

Gesicherte Bereiche schützen die Versicherten für die Dauer des vorübergehenden Aufenthaltes vor betrieblichen Gefahreneinwirkungen, insbesondere vor Feuer und Rauch.

Gesicherte Bereiche sind z. B. die Sicherheitstreppenhäuser gemäß den Bauordnungen der Länder oder Flure, die den gleichen Anforderungen genügen.

Gesicherte Bereiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift können aber auch solche brandschutztechnisch abgetrennten Flure, Treppenhäuser und Schleusenvorräume sein, die die Versicherten für die Dauer der Flucht vor Gefahreinwirkung schützen und die als Rettungswege unter Beibehaltung dieses Schutzes eine direkte Flucht ins Freie ermöglichen.

Außerhalb des Sicherheitsbehälters sollen diese gesicherten Bereiche für die erforderliche Fluchtzeit auch vor Dampfeinwirkung schützen.

 


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