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§ 17
Schriftliche Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen zum sicheren Betreiben und zum Verhalten bei Störfällen sowie die notwendigen Übungsmaßnahmen schriftlich festzulegen. DA

(2) Für Arbeiten, die zu einer besonderen Gefährdung der Versicherten führen können, muß in den Betriebsanweisungen nach Absatz 1 ein schriftliches Freigabeverfahren enthalten und vorgeschrieben sein. DA

DA zu § 17 Abs. 1:

Die Betriebsanweisungen sollen alle betriebs- und sicherheitstechnischen Regelungen für die Versicherten enthalten.

Insbesondere sollen fixiert werden:

die personelle Betriebsorganisation mit Darstellung der Weisungsbefugnisse und Aufgabenbereiche,
der organisatorische Ablauf der Instandhaltungsmaßnahmen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen (siehe auch Absatz 2),
die Strahlenschutzanweisungen,
die Regelungen für die Alarmierung der Versicherten,
Maßnahmen des Brandschutzes,
Erste-Hilfe-Maßnahmen,
sonstige für den betrieblichen Ablauf notwendige Maßnahmen zum Schutz der Versicherten,
Schutzmaßnahmen für den anomalen Betrieb.

Die schriftliche Festlegung erfolgt zweckmäßigerweise in Form von Handbüchern, in die alle notwendigen Anweisungen aufzunehmen sind. Für spezielle, selten durchzuführende Aufgaben, z. B. die Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach erheblichen Umbauten, oder für besondere Fahrweisen werden besondere schriftliche Anweisungen erteilt.

DA zu § 17 Abs. 2:

Arbeiten, die zu einer besonderen Gefährdung von Versicherten führen können, sind z. B.:

Arbeiten, bei denen die Gefahr einer erhöhten Strahlenexposition (auch infolge Kontamination und Inkorporation) zu besorgen ist,
Arbeiten an Systemen oder Anlageteilen, die radioaktive Medien führen, sofern eine Freisetzung radioaktiver Stoffe während der Arbeiten zu besorgen ist,
Arbeiten an Systemen oder Anlageteilen, in denen Medien unter Druck stehen oder die heiße Medien führen, sofern eine Freisetzung dieser Medien während der Arbeiten zu besorgen ist,
Arbeiten an Systemen oder Anlageteilen, die Gefahrstoffe enthalten,
Arbeiten innerhalb von Behältern,
Arbeiten in Räumen und Kanälen, die giftige oder sonstige gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe enthalten können oder in denen Sauerstoffmangel zu besorgen ist,
Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen,
Schweiß-, Brenn- und Schleifarbeiten an Systemen oder Anlageteilen.

Kleinere Arbeiten, die zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage gehören, werden - soweit eine Gefährdung von Versicherten nicht zu besorgen ist - in der Regel ein solches Freigabeverfahren nicht erfordern. Solche Arbeiten sind z. B.:

Nachziehen von Rohrverschraubungen und Stopfbuchsen mit den dazu bestimmten Werkzeugen,
Beseitigung kleinerer Leckagen,
routinemäßige Probenahmen,
routinemäßige Strahlenschutzmessungen.

Das Freigabeverfahren (Arbeitssicherungsverfahren) ist für die einzelnen Arbeiten durchzuführen. Bei der Anwendung sind mögliche Beeinflussungen durch weitere Arbeiten zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht nach diesem Verfahren abgewickelt werden müssen.

Für das Freigabeverfahren wird zweckmäßigerweise ein Verfahrensschema erstellt. Dieses enthält in einzelnen Schritten die Maßnahmen, die zur Abwicklung geplanter Arbeiten oder bei auftretenden Störungen notwendig sind.

Dabei ist insbesondere für die Durchführung der Maßnahmen zur Arbeitssicherheit (Freischaltungen, Arbeitsschutz, Brandschutz, Strahlenschutz) eine schriftliche Bestätigung und für die Durchführung der Arbeit eine schriftliche Arbeitsfreigabe durch den Verantwortlichen sowie eine Arbeitsfreigabe vor Ort vorgesehen.

Hinweis:

Ein Umstand ist zu besorgen, wenn sein Eintreten aufgrund konkreter Tatsachen oder vorliegender Erfahrungssätze nicht ausgeschlossen werden kann.

 


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