§ 19
Organisation des Strahlenschutzes
(1) Der Unternehmer hat in den Betriebsanweisungen nach § 17 Abs. 1 die organisatorischen Maßnahmen zum Strahlenschutz, insbesondere auch die Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten und des sonstigen Strahlenschutzpersonals, festzulegen. DA
(2) Der Unternehmer hat den Strahlenschutzbeauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnisse zu übertragen. DA
(3) Der Unternehmer hat die notwendige Unabhängigkeit der Strahlenschutzbeauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. DA
(4) Der Unternehmer hat die erforderliche Zusammenarbeit der Strahlenschutzbeauftragten mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie allen sonstigen für den Arbeitsschutz zuständigen Personen zu ermöglichen. DA
(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Strahlenschutzbeauftragte über alle für den Strahlenschutz wichtigen Änderungen des Betriebes oder des Anlagenzustandes so rechtzeitig unterrichtet wird, daß er die erforderlichen Maßnahmen seinen Aufgaben gemäß ergreifen kann. DA
(6) Der Unternehmer hat zu ermöglichen, daß der Strahlenschutzbeauftragte ihn über alle wichtigen Änderungen im Strahlenschutz unverzüglich unterrichtet.
DA zu § 19 Abs. 1:
Zu den festzulegenden organisatorischen Maßnahmen gehören insbesondere:
| – | die Aufstellung eines Planes für die Organisation des Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestimmung, daß ein oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte in der Anlage ständig anwesend oder sofort erreichbar sein müssen, |
| – | die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufes unter Berücksichtigung der Festlegung des § 20, |
| – | die Führung eines Betriebsbuches, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind, |
| – | die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von Geräten, Anlagen und sonstigen Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und über die Wartung. |
Die Aufgaben des Strahlenschutzpersonals zielen darauf ab, die Einhaltung der allgemeinen Strahlenschutzgrundsätze sowie die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen.
Zu diesen Aufgaben gehören daher z. B.:
| – | Festlegung und Überwachung der Strahlenschutzmaßnahmen, |
| – | Festlegung und Überwachung der Strahlenschutzbereiche, |
| – | Durchführung von Belehrungen, |
| – | Durchführung der Zugangsüberwachung des Kontrollbereiches, |
| – | Ermittlung der Strahlenexposition, |
| – | Durchführung von Strahlungsmessungen, |
| – | Planung und Vorbereitung von Arbeiten im Kontrollbereich unter Berücksichtigung des Erfahrungsrückflusses von gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten, z. B. aufgrund der tätigkeitsbezogenen Dosimetrie, |
| – | Veranlassung und Überwachung der Dekontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen, |
| – | Überwachung der Lagerung und Handhabung radioaktiver Stoffe, |
| – | Verwaltung der Strahlenschutzhilfsmittel, |
| – | Planung und Vorbereitung von Strahlenschutzmaßnahmen für Störfallsituationen, |
| – | Verwaltung der Strahlenschutzdokumentation. |
DA zu § 19 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn der innerbetriebliche Entscheidungsbereich des Strahlenschutzbeauftragten schriftlich festgelegt wird.
DA zu § 19 Abs. 3:
Die notwendige Unabhängigkeit des Strahlenschutzbeauftragten ist dann gegeben, wenn die ihm übertragenen Befugnisse auch seiner Stellung im Betrieb entsprechen und sichergestellt ist, daß der Strahlenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden kann.
DA zu § 19 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn in den Anweisungen nach Absatz 1 die in Frage kommenden Personen (z. B. Strahlenschutzbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsvertretung, Betriebsarzt) benannt sind und für diese die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen zur Ermöglichung der Zusammenarbeit (z. B. Informationsaustausch, Informationspflicht, gemeinsame Besprechungen) festgelegt sind.
DA zu § 19 Abs. 5:
Hierzu wird es z. B. notwendig sein, den Strahlenschutzbeauftragten in das betriebliche Informationssystem der Instandhaltungsmaßnahmen einzubeziehen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß der Strahlenschutzbeauftragte in das nach § 17 Abs. 2 geforderte Freigabeverfahren eingebunden wird. Dabei muß ihm die Möglichkeit gegeben sein, die Durchführung von Arbeiten so lange zu unterbinden, bis die von ihm vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind, oder bis der Unternehmer ihm schriftlich zur Kenntnis gegeben hat, daß von seinen Vorschlägen kein Gebrauch gemacht wird.




