§ 21
Pflichten der Versicherten
(1) Versicherte, die sich im Kontrollbereich aufhalten, sind verpflichtet, sich gegen Schäden durch die Einwirkung ionisierender Strahlung zu schützen, indem sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Grundregeln des Strahlenschutzes beachten. DA
(2) Versicherte, die sich im Kontrollbereich aufhalten, haben den Weisungen des Strahlenschutzbeauftragten und der von ihm beauftragten Person zu folgen. DA
(3) Die Versicherten haben alle durch den Unternehmer vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zu beachten, die zur Vermeidung von Inkorporationen dienen. DA
DA zu § 21 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Versicherten selbst, gemäß ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand (siehe § 18), im Rahmen der durchzuführenden Aufgaben die Grundregeln des Strahlenschutzes
• Abstand halten
• Abschirmen
• Zeit verkürzen
• Kontamination vermeiden
• Inkorporation vermeiden
beachten und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen einhalten. Schutzmaßnahmen sind z. B.:
| – | Einhalten der durch Abgrenzungen und Warnzeichen angezeigten Zutrittseinschränkungen, |
| – | Tragen der erforderlichen Meßgeräte zur Feststellung der Personendosis im Kontrollbereich, |
| – | Benutzen der vom Strahlenschutzpersonal festgelegten Schutzkleidung und sonstiger persönlicher Schutzausrüstungen, |
| – | unverzügliches Melden von Vorkommnissen oder Mängeln, die den Strahlenschutz beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, an den zuständigen Vorgesetzten oder das Strahlenschutzpersonal, |
| – | Aufnahme der Arbeit im Kontrollbereich erst nach Arbeitsfreigabe durch den zuständigen Vorgesetzten, |
| – | vor Verlassen des Kontrollbereiches das Ablegen von Schutzkleidung und sonstigen persönlichen Schutzausrüstungen entsprechend den betrieblichen Festlegungen, |
| – | persönliche Kontaminationskontrolle vor dem Verlassen des Kontrollbereiches, |
| – | Ablesen der jederzeit ablesbaren Dosimeter nach Beendigung der Tätigkeit im Kontrollbereich. |
DA zu § 21 Abs. 2:
Aus den Betriebsanweisungen nach den §§ 17 und 19 geht hervor, welche Personen im Strahlenschutz weisungsbefugt sind.
DA zu § 21 Abs. 3:
Erhöhte Inkorporationsgefahr besteht z. B. beim Essen, Trinken, Rauchen und bei der Einnahme von Medikamenten im Kontrollbereich sowie für Versicherte mit offenen Wunden, die sich im Kontrollbereich aufhalten.




