§ 23
Schutzmaßnahmen bei Leckagen im Sicherheitsbehälter
von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren
Werden innerhalb des Sicherheitsbehälters von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren Leckagen festgestellt, die zu einer Gefährdung von Versicherten führen können, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zum Schutze der Versicherten zu treffen. DA
DA zu § 23:
Zur Erkennung der Leckagen dienen die Einrichtungen nach § 13. In Abhängigkeit von der Größe des festgestellten Lecks und dem Gefährdungspotential durch das ausströmende Medium kann es z. B. notwendig sein,
| – | den Sicherheitsbehälter sofort räumen zu lassen (Flucht- oder Räumungsalarm) |
| oder | |
| – | den Zutritt zum Sicherheitsbehälter oder zu Teilbereichen des Sicherheitsbehälters zu beschränken, |
und Maßnahmen zur Lokalisierung und Behebung des Lecks bzw. zur Verhinderung weiterer Schadensausbreitung einzuleiten.
Die notwendigen Maßnahmen sind entsprechend den Betriebsanweisungen nach § 17 auszuwählen.




