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§ 23
Schutzmaßnahmen bei Leckagen im Sicherheitsbehälter
von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren

Werden innerhalb des Sicherheitsbehälters von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren Leckagen festgestellt, die zu einer Gefährdung von Versicherten führen können, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zum Schutze der Versicherten zu treffen. DA

DA zu § 23:

Zur Erkennung der Leckagen dienen die Einrichtungen nach § 13. In Abhängigkeit von der Größe des festgestellten Lecks und dem Gefährdungspotential durch das ausströmende Medium kann es z. B. notwendig sein,

den Sicherheitsbehälter sofort räumen zu lassen (Flucht- oder Räumungsalarm)
oder
den Zutritt zum Sicherheitsbehälter oder zu Teilbereichen des Sicherheitsbehälters zu beschränken,

und Maßnahmen zur Lokalisierung und Behebung des Lecks bzw. zur Verhinderung weiterer Schadensausbreitung einzuleiten.

Die notwendigen Maßnahmen sind entsprechend den Betriebsanweisungen nach § 17 auszuwählen.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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