§ 26
Flucht und Rettung aus dem Sicherheitsbehälter
von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren tätigen Versicherten diesen jederzeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Leistungs- und Revisionsbetriebes sicher und schnell durch Schleusen oder Montageöffnungen verlassen können. DA
DA zu § 26:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Anzahl der sich im Sicherheitsbehälter befindlichen Personen so gering wie möglich gehalten wird, und die Personenzahl, die bei einem Schleusvorgang durch die im Leistungsbetrieb als bestimmungsgemäßer Zugang verwendete Personenschleuse ausgeschleust werden kann, nicht überschritten wird. Bei der Ermittlung dieser Personenzahl ist davon auszugehen, daß Atemschutz getragen wird. Falls schwerer Atemschutz verwendet wird, soll die Personenzahl entsprechend dem zusätzlichen Platzbedarf reduziert werden. Die innere Tür aller Personenschleusen muß in geöffneter Stellung verbleiben, solange nicht ein Schleusvorgang stattfindet. Nach Beendigung eines Schleusvorganges soll die innere Tür der Personenschleuse wieder geöffnet werden.
Wird die obengenannte Personenzahl überschritten, so ist diese Forderung dann erfüllt, wenn beide Türen aller Personenschleusen in geöffneter Stellung verbleiben. Dies ist z. B. dann sicherheitstechnisch gefahrlos möglich, wenn der Reaktor sich im Nachkühlbetrieb befindet.
Zur Erfüllung der Forderung kann es gegebenenfalls erforderlich sein, die mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft getroffenen besonderen Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 durch organisatorische Maßnahmen zu ergänzen. Hier kommen in erster Linie besondere Unterweisungen aller Versicherten, die im Sicherheitsbehälter tätig werden, sowie Fluchtübungen während des Revisions- und während des Leistungsbetriebes in Betracht.




