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V. Prüfungen

§ 29
Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat die in § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 4, § 8, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 geforderten Einrichtungen vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen sowie nach Änderungen und Instandsetzung durch Sachkundige auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen. DA

(2) Der Unternehmer hat über die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 auf Verlangen der Berufsgenossenschaft einen schriftlichen Nachweis zu führen. DA

DA zu § 29 Abs. 1:

Die Häufigkeit der durchzuführenden Prüfungen wird sich nach der sicherheitstechnischen Bedeutung und der Beanspruchung der zu prüfenden Einrichtungen richten. Sie sollte jedoch einmal jährlich nicht unterschreiten. Sofern solche Prüfungen nur während der Revision durchgeführt werden können, kann diese Frist bis zur nächsten Revision verlängert werden.

Sofern die genannten Prüfungen bereits aufgrund anderer Prüfbestimmungen in mindestens vergleichbarem Umfang durchgeführt werden, gelten sie als Prüfungen im Sinne des Absatzes 1.

Bei Einrichtungen, die selbstprüfend oder dauerüberwacht sind, gilt die Selbstprüfung oder die Dauerüberwachung als Funktionsprüfung im Sinne des Absatzes 1.

Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der in Absatz 1 angesprochenen Einrichtungen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDE-Bestimmungen, DIN-Normen) soweit vertraut sind, daß sie den arbeitssicheren Zustand dieser Einrichtungen beurteilen können.

DA zu § 29 Abs. 2:

Der schriftliche Nachweis wird zweckmäßigerweise in Form von Prüfbüchern geführt. Dort sollten die Prüffristen aufgeführt und die durchgeführten Prüfungen bestätigt sein.

Die Prüfbücher können in einem Prüfhandbuch zusammengefaßt sein. Das Prüfhandbuch sollte an einer zentralen Stelle eingesehen werden können.

 


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