§ 6
Kommunikationsmittel und Alarmanlagen
(1) Es müssen Kommunikationsmittel vorhanden sein. Damit müssen im Kernkraftwerk jederzeit Meldungen, die die Sicherheit der Versicherten betreffen, an eine zentrale Stelle gegeben und von dort entsprechende Weisungen empfangen werden können. DA
(2) Es müssen Alarmanlagen vorhanden sein. Sie müssen jederzeit eine Alarmierung der im Kernkraftwerk befindlichen Versicherten ermöglichen. DA
DA zu § 6 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
| – | eine Fernsprech-Nebenstellenanlage mit einer ausreichenden Anzahl von Nebenstellen installiert ist |
| oder | |
| – | eine genügende Zahl von Gegensprechanlagen vorhanden ist. |
In Ergänzung dazu kann es notwendig sein,
| – | Funk-Sprechgeräte bereitzustellen oder |
| – | eine Lautsprecheranlage für Durchsagen zu installieren |
| oder | |
| – | Personenruf-Funkanlagen zu verwenden. |
DA zu § 6 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn ein Zufallsausfall einer Komponente der Alarmanlage oder ein örtlich begrenztes versagenauslösendes Ereignis, z. B. Brand, die Alarmgabe im zu alarmierenden Bereich insgesamt nicht verhindern kann.
Für die Alarmsignale sollte folgende Vorrangregelung gelten:
| – | 1. Fluchtalarm |
| – | 2. Feueralarm |
| – | 3. Räumungsalarm |
| – | 4. Entwarnung |
Bei der Ausführung der Anlage sollten folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
| – | Sicherung der Bedienungseinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Betätigen, |
| – | akustische und optische Störungsmeldungen an zentraler Stelle, |
| – | Auslösemöglichkeit für die Alarmsignale von Hand, |
| – | der Schallpegel des Alarmsignals soll den Geräuschpegel des bestimmungsgemäßen Betriebes deutlich hörbar überschreiten, |
| – | absoluter Höchstwert des Alarmsignals in 1 m Entfernung vom Signalgeber: 110 dB(A). (Erforderlichenfalls besteht die Notwendigkeit eines Einsatzes von zusätzlichen optischen Aufmerksamkeitszeichen bei zeitweiligen Schallpegeln über 85 dB(A), |
| – | Signaldauer für akustische Alarmsignale und optische Aufmerksamkeitszeichen: mindestens 1 min (Signalfrequenz der optischen Aufmerksamkeitszeichen ca. 2 Hz), |
| – | Leuchtdichte der optischen Alarmsignale, deutlich wahrnehmbar über der Leuchtdichte des Umfeldes (unter allen Betriebsbedingungen), |
| – | Signalfarbe für die Alarmanlage: rot, |
| – | Signaldauer für optische Alarmsignale: mindestens 2 min (unterbrechungsfrei), |
| – | akustische Aufmerksamkeitszeichen (mindestens 1 min durch intermittierenden Ton von 10 s Dauer) für optische Alarmgabe, |
| – | Entwarnung: Dauerton. |




