§ 7
Strahlungsmeßeinrichtungen für Kontrollbereiche
und betriebliche Überwachungsbereiche
(1) In Kontrollbereichen von Kernkraftwerken müssen Meßeinrichtungen vorhanden sein, die eine kontinuierliche Überwachung der Ortsdosisleistung und von radioaktiver Stoffe in der Raumluft gewährleisten. DA
(2) Die Meßergebnisse der nach Absatz 1 notwendigen Einrichtungen müssen an zentraler Stelle angezeigt werden können. DA
(3) Bei den nach Absatz 1 notwendigen Einrichtungen müssen sich Schwellenwerte einstellen lassen; bei Erreichen dieser Schwellenwerte müssen Meldungen erfolgen können. DA
(4) Im Kontrollbereich und im betrieblichen Überwachungsbereich muß eine ausreichende Anzahl von Meßgeräten für ergänzende Messungen zur Verfügung stehen. DA
DA zu § 7 Abs. 1:
Die Überwachung der Raumluft geschieht z. B. mit fest installierten, kontinuierlich messenden Meßeinrichtungen durch Überwachung der Abluft in den Abluftsammelkanälen der Raumgruppen, soweit die Abluft der Räume in Abluftsammelkanäle eingeleitet wird, oder durch Überwachung der Luft in den Räumen selbst.
Durch die kontinuierliche Überwachung der Raumluft werden die für den Strahlenschutz relevanten Nuklidgruppen (z. B. in Form von Gasen und Aerosolen) erfaßt.
Die kontinuierliche Überwachung der Ortsdosisleistung erfolgt z. B. durch ein Meßsystem, das zur Messung der durch Photonen in Luft erzeugten Ortsdosisleistung ausgelegt ist.
Eine jederzeitige Abschätzung der Ortsdosisleistung in Bereichen, die routinemäßig ohne besondere Kontrolle des Strahlenschutzpersonals begangen werden, soll sichergestellt sein. Dies gilt insbesondere für solche Bereiche, in denen sich aufgrund der möglicherweise auftretenden Ortsdosisleistungen oder der plötzlichen Änderungen der Ortsdosisleistungen Aufenthaltsbeschränkungen ergeben können.
Für die Meßsysteme sollten folgende Anforderungen berücksichtigt werden:
| – | Auswahl der Geräte nach der Meßaufgabe und insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Energie der zu erfassenden Strahlung, |
| – | Anschluß an gesicherte Stromversorgung, |
| – | Einstellmöglichkeit für Schwellenwerte vorhanden und nicht auf einfache Weise verstellbar. |
Typische Meßorte sind z. B.:
| – | der Eingangsbereich des Lagers für radioaktive Abfälle, |
| – | der Eingangsbereich betriebsmäßig begangener Personenschleusen im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren, |
| – | die Brennelementwechselmaschine oder die Bedienungsbühne bei Leichtwasserreaktoren, |
| – | der Bedienungsstand der Abfüllstationen für Filterharzabfüllung. |
DA zu § 7 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei den ausgewählten ortsfesten Einrichtungen nach Absatz 1 zusätzlich zu der örtlichen Anzeige der Meßwert in der Warte angezeigt wird.
DA zu § 7 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Geräte über Einrichtungen verfügen, die bei Erreichen vorgegebener Schwellenwerte Meldungen abgeben und diese Meldungen an zentraler Stelle nach Absatz 2 und, falls erforderlich, vor Ort angezeigt werden.
DA zu § 7 Abs. 4:
In Abhängigkeit von den durchzuführenden Arbeiten kann es erforderlich sein, über die kontinuierliche Überwachung des Absatzes 1 hinaus sowohl die Raumluft als auch die Ortsdosisleistung am Arbeitsplatz gesondert zu überwachen und zu kontrollieren. Dazu sollen mobile Geräte zur Überwachung der Raumluft, z. B. fahrbare Probensammler, und zur Messung der Ortsdosisleistung, z. B. tragbare Dosisleistungsmeßgeräte, in genügender Anzahl bereitgehalten werden.
Auch für spezielle Meßaufgaben, die nur von Zeit zu Zeit durchgeführt werden müssen, und für die die kontinuierlichen Systeme nach Absatz 1 nicht ausgelegt sind, können mobile Geräte eingesetzt werden. Zu diesen speziellen Meßaufgaben können z. B.
| die Überwachung der Alpha-Aktivitätskonzentration oder der Tritiumkonzentration in der Raumluft | |
| und | |
| die Messung der durch Neutronenstrahlung verursachten Ortsdosisleistung |
gehören.




