§ 8
Einrichtungen zur Kontaminationskontrolle
Einrichtungen zur Kontaminationskontrolle von Personen und Sachgütern müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein, um Kontaminationen fest zustellen und zu lokalisieren. DA
DA zu § 8:
Zur Kontaminationskontrolle können stationäre oder mobile Meßeinrichtungen eingesetzt werden.
Zur Kontaminationskontrolle von Sachgütern eignen sich z. B. Großflächendurchflußzähler zur Auswertung von Wischtestproben sowie tragbare Kontaminationsmonitoren.
Zur Kontaminationskontrolle von Personen können neben Ganzkörper-Kontaminationsmonitoren ebenfalls tragbare Kontaminationsmonitore eingesetzt werden.
Art und Anzahl der vorzuhaltenden Einrichtungen richten sich nach der Meßaufgabe und dem Meßumfang.
Kontaminationskontrolle von Personen kann z. B. notwendig werden:
| – | an ausgewählten Orten des Kontrollbereiches (z. B. Kontrollbereichsausgang, besondere Kontaminationszonen), |
| – | nach Arbeiten mit besonderer Kontaminationsgefahr, |
| – | nach besonderen Ereignissen, bei denen die Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann. |
Die Kontaminationskontrolle von Sachgütern kann beispielsweise notwendig werden:
| – | vor dem Herausbringen von Sachgütern aus dem Kontrollbereich, |
| – | vor der Freigabe von Arbeitsplätzen im Kontrollbereich. |
Anforderungen an Kontaminationsmonitoren sind festgelegt in DIN 44 801 Teil 1 "Anforderungen an Kontaminationsmeßgeräte und Monitoren für Alpha-, Beta- und Gammastrahlung".




