§ 10
Einrichtungen zum Einleiten von Gasen in Metallschmelzen
(1) Einrichtungen zum Einleiten von Gasen in Metallschmelzen müssen den zu erwartenden betrieblichen Beanspruchungen standhalten.
(2) Handgeführte Einrichtungen zum Einleiten von Gasen in Metallschmelzen müssen mit Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung ausgerüstet sein. DA
DA zu § 10:
Zu diesen Einrichtungen gehören
| – | Druckgasbehälter, |
| – | Entnahmeeinrichtungen (Ventile), |
| – | Leitungen. |
Hinsichtlich Druckgasbehälter und Entnahmeeinrichtungen siehe Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".
Hinsichtlich Leitungen und ortsfester Druckgasbehälter siehe BG-Vorschrift "Gase" (BGV B6, bisherige VBG 61).
Regelungen für das Lagern von Chlor siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 514 "Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" und BG-Information "Chlor" (BGI 596, bisherige ZH 1/230).




