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B. Besondere Bestimmungen für Aufbereitungsanlagen

§ 11
Staubablagerungen

Einer Ablagerung von Staub muß durch bauliche Maßnahmen begegnet sein. DA

DA zu § 11:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch

Vermeiden waagerechter Ablagerungsflächen,
Vermeiden von schwer zugänglichen toten Räumen und Winkeln.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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