B. Besondere Bestimmungen für Aufbereitungsanlagen
§ 11
Staubablagerungen
Einer Ablagerung von Staub muß durch bauliche Maßnahmen begegnet sein. DA
DA zu § 11:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch
| – | Vermeiden waagerechter Ablagerungsflächen, |
| – | Vermeiden von schwer zugänglichen toten Räumen und Winkeln. |




