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§ 13
Sinterbänder

In Absaughauben von Sinterbändern muß während des Betriebes ein Unterdruck gewährleistet sein, der einen Austritt von gesundheitsgefährlichen Gasen, Rauchen und Stäuben verhindert. DA

DA zu § 13:

Gesundheitsgefährliche Gase, Rauche und Stäube sind z. B.:

Schwefeldioxid (SO2),
blei- oder zinkhaltige Rauche oder Stäube.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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