§ 13
Sinterbänder
In Absaughauben von Sinterbändern muß während des Betriebes ein Unterdruck gewährleistet sein, der einen Austritt von gesundheitsgefährlichen Gasen, Rauchen und Stäuben verhindert. DA
DA zu § 13:
Gesundheitsgefährliche Gase, Rauche und Stäube sind z. B.:
| – | Schwefeldioxid (SO2), |
| – | blei- oder zinkhaltige Rauche oder Stäube. |




