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C. Besondere Bestimmungen für Schmelzanlagen

§ 16
Chargier- und Begichtungseinrichtungen

(1) Schienengebundene Chargier- und Begichtungseinrichtungen an Schmelzöfen und Konvertern müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich so angeordnet sein, daß sie nicht näher als 0,5 m an Gebäudeteile herangefahren werden können. Dies gilt nicht für Chargierbäume.

(2) Fahrbereiche automatischer Begichtungseinrichtungen müssen durch Umzäunungen oder Umwehrungen so gesichert sein, daß beim Öffnen der Zugänge die Automatik der Begichtungseinrichtung abschaltet und das Fahren auch von Hand von der Steuerzentrale aus verhindert ist. DA

(3) Durch Einrichtungen muß verhindert sein, daß außer Betrieb befindliche Öfen unbeabsichtigt begichtet werden können.

DA zu § 16 Abs. 2:

Umzäunungen und Umwehrungen siehe § 4 Abs. 2 und § 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

 


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