§ 17
Begichtungsöffnungen
Begichtungsöffnungen von Schachtöfen müssen durch
| – | eine ausreichende Randöffnungshöhe |
| oder |
| – | trennende Schutzeinrichtungen |
gegen Hineinstürzen von Versicherten gesichert sein. DA
DA zu § 17:
Eine ausreichende Randöffnungshöhe ist z. B. gegeben, wenn die Oberkante der Begichtungsöffnung mindestens 1 m über der Gichtbühne liegt.
Trennende Schutzeinrichtungen siehe §§ 4 und 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).




