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§ 17
Begichtungsöffnungen

Begichtungsöffnungen von Schachtöfen müssen durch

eine ausreichende Randöffnungshöhe
oder
trennende Schutzeinrichtungen

gegen Hineinstürzen von Versicherten gesichert sein. DA

DA zu § 17:

Eine ausreichende Randöffnungshöhe ist z. B. gegeben, wenn die Oberkante der Begichtungsöffnung mindestens 1 m über der Gichtbühne liegt.

Trennende Schutzeinrichtungen siehe §§ 4 und 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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