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§ 18
Abstichbereiche

(1) Abstichbereiche vor den Schmelzaggregaten und die Arbeits- und Verkehrsbereiche auf beiden Seiten der Abstich- und Schlackenrinne müssen ausreichend bemessen, eben und frei von Hindernissen sein.

(2) Vorherde, bei denen das Kippen von Hand erfolgt, müssen mit einer in beiden Richtungen selbsthemmenden Kippvorrichtung ausgerüstet sein.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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