§ 19
Induktionsöfen und Konverter
(1) Vor und unter Induktionsöfen und Konvertern müssen Gruben vorhanden sein, die den flüssigen Ofen- oder Konverterinhalt beim Durchbruch aufnehmen können.
(2) Kippvorrichtungen von Induktionsöfen müssen so eingerichtet sein, daß bei Energieausfall diese in die Ausgangsstellung zurückgefahren werden können.
(3) An Abstichbühnen von Induktionsöfen dürfen Geländer und Fußleisten nur insoweit fehlen, wie es der Arbeitsablauf unbedingt erfordert. DA
(4) Absturzstellen, die beim Kippen von Induktionsöfen entstehen, müssen durch Einrichtungen gesichert sein. DA
(5) Elektrische Einrichtungen von Induktionsöfen müssen entsprechend ihrer Verwendungsart, Spannung, Frequenz und ihrem Betriebsort so beschaffen sein, daß Versicherte DA
| 1. | gegen direktes Berühren und bei indirektem Berühren durch geeignete Schutzmaßnahmen geschützt |
| und |
| 2. | keiner Gefährdung durch elektrische und magnetische Felder ausgesetzt sind. Können wegen der Eigenart des Betriebes die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 nicht verwirklicht werden, müssen andere wirksame Schutzmaßnahmen getroffen sein. |
DA zu § 19 Abs. 3:
Siehe auch § 33 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
DA zu § 19 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. durch hochfahrbare Gitter der Gefahrbereich beim Kippen des Induktionsofens gesichert wird.
DA zu § 19 Abs. 5:
Geeignete Schutzmaßnahmen siehe z. B.
| – | DIN VDE 0721-1 "Bestimmungen für industrielle Elektrowärmeanlagen (Einrichtungen und deren Zubehör); Teil 1: Allgemeine Bestimmungen", |
| – | DIN VDE 0721-2 "Bestimmungen für industrielle Elektrowärmeanlagen (Einrichtungen und deren Zubehör); Teil 2: Besondere Bestimmungen", |
| – | DIN VDE 0721-911 "Industrielle Elektrowärmeanlagen; Allgemeine Sicherheitsbestimmungen", bzw. DIN EN 60591-1 / DIN VDE 0721-911 "Sicherheit in Elektrowärmeanlagen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 60519-1: 1984)". |




