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II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

Nichteisen-Metallhütten im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Anlagen, in denen Erze, Erzkonzentrate, Schrott und metallhaltige Oxide sowie Zwischenprodukte aufbereitet und Nichteisen-Metalle oder deren Legierungen durch thermische oder elektrochemische Verfahren gewonnen und umgeschmolzen werden. DA

DA zu § 2:

Zwischenprodukte sind z. B. Filterstäube, Traß, Schlacken, Krätzen, Aschen, Speisen, Schlicker, Rohmetalle und Halbzeug.

Elektrochemische Verfahren sind z. B. Naßelektrolyse, Schmelzflußelektrolyse.

 


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