II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
Nichteisen-Metallhütten im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Anlagen, in denen Erze, Erzkonzentrate, Schrott und metallhaltige Oxide sowie Zwischenprodukte aufbereitet und Nichteisen-Metalle oder deren Legierungen durch thermische oder elektrochemische Verfahren gewonnen und umgeschmolzen werden. DA
DA zu § 2:
Zwischenprodukte sind z. B. Filterstäube, Traß, Schlacken, Krätzen, Aschen, Speisen, Schlicker, Rohmetalle und Halbzeug.
Elektrochemische Verfahren sind z. B. Naßelektrolyse, Schmelzflußelektrolyse.




