IV. Betrieb
§ 26
Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen für Öfen, Konverter, Filteranlagen, Gießmaschinen, Stranggießanlagen, Einrichtungen zum Einleiten von Gasen in Metallschmelzen und Elektrolysen Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisungen müssen Angaben über erforderliche persönliche Schutzausrüstungen, Bedienung, Wartung, Inbetriebnahme, Stillsetzung und Verhalten bei Störungen, Freibordmaße für Pfannen zum Transport feuerflüssiger Massen, Reinigen von Behältern, die gefährliche Stoffe enthalten haben, und Regelungen über den Einsatz exotherm reagierender Stoffe enthalten. DA
(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisungen den Aufsichtführenden auszuhändigen und die Versicherten mit dem Inhalt vertraut zu machen. DA
(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu befolgen. DA
DA zu § 26 Abs. 1:
Bei der Aufstellung der Betriebsanweisung sind zu beachten hinsichtlich
| – | des Umganges mit Gefahrstoffen § 20 "Betriebsanweisung" und § 24 "Lagerung" der Gefahrstoffverordnung sowie die zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), |
| – | des Betreibens von Druckgasbehältern BG-Vorschrift "Gase" (BGV B6, bisherige VBG 61) und "Technische Regeln Druckgase" (TRG 280) "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern", |
| – | anderer wirksamer Schutzmaßnahmen nach § 19 Abs. 5 insbesondere § 8 Buchstabe e) DIN VDE 0721-1 und Abschnitte 12 und 15 DIN VDE 0721-911 bzw. DIN EN 60519-1 / DIN VDE 0721-911. |
DA zu § 26 Abs. 2:
Hinsichtlich der Unterweisungspflicht siehe § 7 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
DA zu § 26 Abs. 3:
Hinsichtlich der Befolgung von Weisungen des Unternehmers durch die Versicherten siehe § 14 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).




