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§ 29
Absperren und Öffnen von Schachtöfen, Apparaten und Behältern

(1) Der Unternehmer hat für das Absperren und Öffnen von Schachtöfen, Apparaten und Behältern, die mit gasführenden Anlageteilen verbunden sind, einen Aufsichtführenden zu benennen. DA

(2) Der Aufsichtführende hat vor dem Befahren sicherzustellen, daß Schachtöfen, Apparate und Behälter von gasführenden Anlageteilen so abgesperrt werden, daß ein Gasdurchtritt infolge Gasüberdruck, Druckschwankungen und Undichtigkeiten verhindert ist und die zu befahrenden Anlageteile frei von gefährlichen Gasen sind. DA

(3) Der Aufsichtführende hat sich vor dem Öffnen der Absperrungen davon zu überzeugen, daß sich keine Versicherten mehr in den Schachtöfen, Apparaten und Behältern befinden.

DA zu § 29 Abs. 1:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung der Absperrarbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

DA zu § 29 Abs. 2:

Ein Gasdurchtritt wird z. B. verhindert durch

Trennen der Leitung durch Steckscheibe (Steckscheibenschieber), Blindflansch
oder
Doppelabsperrorgan mit Zwischenentlüftung.

Hinsichtlich notwendiger lüftungstechnischer Maßnahmen siehe Abschnitt 6.3 der BG-Regeln "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117, bisherige ZH 1/77).

 


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