§ 32
Einsatz von Pfannen für den Transport feuerflüssiger
Massen
(1) Die Versicherten haben sich davon zu überzeugen, daß Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen vor ihrem Einsatz trocken sind.
(2) Die Versicherten haben Sperrvorrichtungen vor dem Füllen der Pfannen so zu betätigen, daß ein unbeabsichtigtes Kippen verhindert wird. Die Sperrvorrichtungen dürfen erst unmittelbar vor dem Kippen freigegeben werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß selbsthemmende Getriebe von Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen nur mit Stoffen geschmiert werden, die die Selbsthemmung nicht aufheben.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Pfannengehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe und Kippantriebe von Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen auf Rißbildung und andere Schäden beobachtet werden.




