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§ 33
Transport feuerflüssiger Massen

(1) Der Unternehmer hat zur Vermeidung eines Überschwappens feuerflüssiger Massen beim Transport ein Freibordmaß für Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen festzulegen. DA

(2) Versicherte dürfen Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen für den Transport nur bis zum Freibordmaß mit feuerflüssigen Massen füllen.

(3) Konnte infolge außergewöhnlicher Umstände das Freibordmaß nicht eingehalten werden, so hat der Versicherte den Unternehmer hiervon zu unterrichten.

(4) Der Unternehmer hat für einen sicheren Transport der überfüllten Pfanne zu sorgen. DA

DA zu § 33 Abs. 1:

Bei der Festlegung des Freibordmaßes sind die jeweiligen betrieblichen Örtlichkeiten und die Pfannengrößen zu berücksichtigen.

DA zu § 33 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B.

der Gefahrbereich abgesperrt
oder
die Pfanne mit einem Deckel abgedeckt wird.

 


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