§ 34
Gießen
Die Versicherten haben sich davon zu überzeugen, daß Gießrinnen, Gießrohre und Kokillen vor ihrem Einsatz trocken sind.
Die Versicherten haben sich davon zu überzeugen, daß Gießrinnen, Gießrohre und Kokillen vor ihrem Einsatz trocken sind.

