§ 36
Elektrolytische Metallgewinnung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Badflüssigkeiten nur durch unterwiesene Versicherte angesetzt oder verändert werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Behälter, die gefährliche Stoffe enthalten oder enthalten haben, nur durch Versicherte gereinigt werden, die er zuvor über die auftretenden Gefahren sowie über die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen unterwiesen hat. DA
DA zu § 36 Abs. 2:
Gefährliche Stoffe sind z. B.
| – | arsenhaltige wässerige Lösungen, |
| – | Säuren und Laugen. |




