§ 5
Ladestellen an Beschickungseinrichtungen
(1) Gefahrbereiche an Ladestellen von Beschickungseinrichtungen müssen durch Einrichtungen so gesichert sein, daß Versicherte durch den Ladevorgang nicht gefährdet werden können. DA
(2) Können Gefahrbereiche an Ladestellen nicht durch Einrichtungen gesichert werden, muß die Ladestelle vom Bedienungsstandort aus eingesehen werden können und für den Ladevorgang eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung vorhanden sein.
(3) Müssen Beschickungsgefäße beim Beschickungsvorgang die Laufschienen verlassen, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, daß die Beschickungsgefäße beim Zurückfahren wieder in die Laufschienen einfahren.
DA zu § 5 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. Geländer nach DIN 24 533 "Geländer aus Stahl" oder optische und akustische Warneinrichtungen vorhanden sind.




