§ 9
Anlagen zur Gasreinigung
(1) Anlagen zur Gasreinigung, in denen explosionsfähige Gemische auftreten können, müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. DA
(2) Druckentlastungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß bei ihrem Wirksamwerden Versicherte gegen Verbrennungen durch Stichflammen und durch wegfliegende Teile geschützt sind. DA
(3) Apparate und Leitungen zur Gasreinigung müssen so gebaut und angeordnet sein, daß sie entlüftet und gefahrlos gereinigt werden können. DA
DA zu § 9 Abs. 1:
Druckentlastungseinrichtungen sind z. B. Berstscheiben, Explosionsklappen.
Zündquellen siehe § 44 Abs. 3 BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) und "Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10).
DA zu § 9 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt durch Anordnung der Druckentlastungseinrichtungen außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches oder durch Anbringen von Ableitblechen.
DA zu § 9 Abs. 3:
Gefahrlos bedeutet auch, daß z. B. staubförmige Gefahrstoffe direkt in staubdichte Behälter eingeleitet oder an der Austrittstelle abgesaugt werden.
Absaugeinrichtungen siehe BG-Regeln "Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR 121, bisherige ZH 1/140).
Siehe auch § 19 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.




