§ 19
Schutzmaßnahmen bei zu kleinen Zugangsöffnungen zu
Hohlräumen
Für Umbau- oder Instandhaltungsarbeiten auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen dürfen die Mindestabmessungen für Zugangsöffnungen zu Hohlräumen nach § 8 Abs. 1 nur unterschritten werden, wenn aufgrund baulicher Besonderheiten oder sicherheitstechnischer Bestimmungen vorhandene Öffnungen nicht erweitert oder zusätzliche ausreichende Öffnungen nicht geschaffen werden können und der Unternehmer zusätzlich Schutzmaßnahmen getroffen hat, daß
| 1. | Arbeiten in diesen Räumen nur von beauftragten Personen mit geeigneter Körpergröße durchgeführt werden, |
| 2. | Hilfspersonen mit geeigneter Körpergröße zur eventuellen Rettung der in diesen Räumen arbeitenden Personen leicht erreichbar sind |
| und | |
| 3. | die in diesen Räumen befindlichen Personen mit einem außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten nach § 16 jederzeit in Kontakt stehen. |




