§ 29
Abwracken
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Abwrackarbeiten
| 1. | mögliche Gefahren ermittelt werden, DA |
| 2. | der Ablauf der Abwrackarbeiten festgelegt wird, |
| 3. | Abwrackbereiche sowie Schutzmaßnahmen vor Aufnahme der Arbeiten festgelegt werden, DA |
| 4. | die Abwrackbereiche mit Einrichtungen nach § 9 oder durch einen Sicherungsposten nach § 16 gesichert werden |
| und | |
| 5. | bei Minderung der Standsicherheit und Tragfähigkeit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. |
(2) Der Unternehmer hat für die Durchführung der Abwrackarbeiten einen Aufsichtführenden zu beauftragen und ihn in die Maßnahmen nach Absatz 1 einzuweisen.
(3) Der Aufsichtführende hat DA
| 1. | die Versicherten über den Ablauf der Abwrackarbeiten, die Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen |
| und | |
| 2. | die Durchführung des Abwrackens und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überwachen. |
(4) Versicherte haben beim Abwracken ihren Standort so zu wählen, daß sie sich durch umfallende oder herabfallende Teile sowie durch Brenngase oder ausströmende Medien nicht gefährden.
(5) Versicherte haben beim Abwracken darauf zu achten, daß durch ihre Tätigkeit benachbarte Versicherte nicht gefährdet werden.
DA zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:
Die Hinzuziehung eines Sachkundigen oder Sachverständigen kann bei Vorhandensein von Gefahrstoffen, z. B. Asbest, erforderlich sein; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 28 Abs. 1.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Schiffbaues hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er bei Abwrackarbeiten auftretende Gefahren durch Gefahrstoffe beurteilen kann.
Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Schiffbaues hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Abwrackarbeiten im Sinne des § 1 hinsichtlich auftretender Gefahren durch Gefahrstoffe prüfen und gutachtlich beurteilen können.
Sachkundige oder Sachverständige können sowohl Betriebsangehörige als auch Betriebsfremde sein.
DA zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:
Das Festlegen von Schutzmaßnahmen beinhaltet z. B.
| – | sachgerechte Entfernung vorhandener und auftretender Gefahrstoffe, |
| – | Beseitigung gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe und Stäube beim thermischen Trennen von Teilen mit beschichteten Oberflächen; siehe auch §§ 4 und 32 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15), |
| – | Vermeidung von Absturzgefahren. |
Für Sprengarbeiten siehe Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe und UVV "Sprengarbeiten" (VBG 46).
Für das Losreißen festsitzender Lasten siehe § 38 UVV "Krane" (VBG 9).
DA zu § 29 Abs. 3:
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.




